- Bedingungen für alle Arten von Verträgen
- Umfang und Gültigkeit:
Die folgenden Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von Event Electric GmbH („Event Electric“) als Auftragnehmer mit Unternehmern getätigten Vertragsabschlüsse wie z.B. über die Vermietung beweglicher Sachen, insbesondere Aggregate, Kabel, Verteiler, Leitungs-, Abdeck- und Absperrmaterialien. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehende Bedingungen und besondere Vorschriften des Auftraggebers verpflichten Event Electric nur, wenn Event Electric diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
- Vorzeitige Auflösung:
Event Electric kann aus wichtigen Gründen jederzeit vorzeitig vom Vertrag zurücktreten bzw. ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber gegen wesentliche Bestimmungen des mit Event Electric abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen verstößt,
- vereinbarte oder gemäß diesen Geschäftsbedingungen zulässige Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden,
- Mietgegenstände erheblich nachteilig oder schädigend gebraucht werden,
- der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat oder in den letzten sechs Monaten erfolglos Exekution in sein Vermögen
- geführt wurde,
- über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder der Auftraggeber seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung ist Event Electric berechtigt, aber nicht verpflichtet, allenfalls vermietete Materialien ohne weitere Verständigung des Auftraggebers unverzüglich zu demontieren und abzuholen; zu diesem Zweck ist Mitarbeitern von Event Electric jedenfalls der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. zum Veranstaltungsort im erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Schadenersatz- bzw. Regressansprüche gegen Event Electric aufgrund beeinträchtigter oder nicht durchführbarer Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
Sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ihn am Vorliegen eines Rücktritts- bzw. Auflösungsgrundes kein Verschulden trifft, ist er Event Electric zum Schadenersatz verpflichtet, wobei ein Schaden in mindestens der Höhe des vereinbarten Entgelts zugrunde zu legen ist, sofern der Auftraggeber nichts Anderes nachweist. Zur Schadensminderung ist Event Electric nur insofern verpflichtet, als Ersatzgeschäfte nicht unbegründet abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Auftrages wegen ungesicherter Bonität eines anderen Auftraggebers gilt jedenfalls als begründet.
- Gewährleistung, Schadenersatz:
Der Auftraggeber hat sich nach erbrachter Leistung davon zu überzeugen, dass diese einwandrei und vollständig erbracht wurde. Allfällige Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung des Mangels schriftlich zu rügen. Findet eine solche schriftliche Mängelrüge nicht statt, gilt die erbrachte Leistung als ordnungsgemäß erbracht und genehmigt.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt nicht.
Für Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, haftet Event Electric nur in Fällen groben Verschuldens. Die Haftung ist darüberhinaus mit der Höhe des vereinbarten Entgelts, bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat mit der Höhe einer Monatsmiete begrenzt.
- Preise und Fälligkeit:
Alle in Verträgen oder Preislisten der Event Electric angeführten Preise sind Nettopreise (excl. USt) in Euro. Änderungen des ursprünglichen Auftrages werden gesondert verrechnet. Bei Verträgen mit längeren (30 Tage überschreitenden) Laufzeiten ist Event Electric berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Rechnungen sind sofort mit Erhalt abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wurde eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet, ist Event Electric zur Zurückbehaltung vermieteter Gegenstände ungeachtet der weiteren Fälligkeit laufenden Entgelts berechtigt. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden die zwischen Unternehmern geltenden gesetzlichen Zinsen von jährlich 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 14% jährlich, verrechnet. Ausserdem ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Zahlungsverzug alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei für anwaltliche Mahnschreiben die Verrechnung nach TP2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer als angemessen gilt. Zahlungen nach anwaltlicher Mahnung gelten mit jenem Tag als zugegangen, an welchem sie auf dem Konto des einschreitenden Rechtsanwalts einlangen und werden ungeachtet ihrer Widmung vorrangig auf Kosten, Spesen und Verzugszinsen, dann erst auf offenes Kapital angerechnet.
- Gerichtsstand und geltendes Recht:
Sämtliche Verträge, auf welche diese Geschäftsbedingungen anwendbar sind, unterliegen österreichischem Recht. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf welche diese Geschäftsbedingungen anwendbar sind, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für den 1. Bezirk in Wien zuständig.
- Sonstiges:
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Event Electric mit Gegenforderungen aufzurechnen.
Erklärungen der Event Electric können dem Auftraggeber rechtswirksam unter der von ihm zuletzt schriftlich bekanntgegebenen Adresse mit der Wirkung übermittelt werden, dass sie dem Auftraggeber als zugegangen gelten.
Der Auftraggeber hat auf Verlangen einen gültigen behördlichen Ausweis vorzulegen. Soweit es sich beim Auftraggeber um eine juristische Person handelt, ist deren einschreitender Vertreter verpflichtet, unaufgefordert deren vollen Firmenwortlaut und ihre Firmenbuchnummer bekannt zu geben, widrigenfalls der einschreitende Vertreter selbst zur ungeteilten Hand für sämtliche Forderungen der Event Electric aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis haftet. Im Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages, auf den diese AGB Anwendung finden, bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert aufrecht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt jene zulässige Ersatzklausel, welche der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien am nächsten kommt.
- Zusätzliche Bedingungen für die Vermietung von Materialien ohne Personalbereitstellung
- Vertragsdauer:
Die entgeltpflichtige Mietzeit beginnt mit dem Tag, für welchen die Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde. Vorbehaltlich vorzeitiger Auflösung gemäß Punkt 3 endet sie mit dem Tag, für welchen die Rückstellung vereinbart wurde. Im Fall verspäteter Rückstellung gilt Punkt 2 Satz 2.
- Mietentgelt:
Das Mietentgelt ist für jeden angefangenen Kalendertag des Mietverhältnisses zu bezahlen, dies auch im Fall verspäteter Abholung.
Im Fall (auch nur teilweiser) verspäteter Rückgabe der Mietgegenstände ist darüberhinaus auch für jeden angefangenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietgegenstände ein Benützungsentgelt in Höhe des Mietentgeltes laut jeweils aktueller Preisliste zu bezahlen. Sollte Event Electric aufgrund der verspäteten Rückgabe ein das Benützungsentgelt übersteigender Schaden entstehen, ist auch dieser zu ersetzen.
Bei Verrechnung der Miete nach Wochen bemisst sich diese nach der Anzahl angefangener Wochen.
- Gewährleistung, Schadenersatz:
Event Electric stellt die gemieteten Materialien in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Zumutbare Abweichungen der Materialien vom jeweiligen Mietvertrag, sofern deren vollwertiger Gebrauch dadurch nicht eingeschränkt wird, sind zulässig.
Der Mieter hat sich bei Übernahme der Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand und deren Vollständigkeit zu überzeugen. Allfällige Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung des Mangels schriftlich zu rügen. Findet eine solche schriftliche Mängelrüge nicht statt, gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt.
Event Electric übernimmt ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung, falls gemietete Anlagen nicht aufgebaut oder angeschlossen werden können, weil etwa am beabsichtigten Verwendungsort die dazu erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ebenso übernimmt Event Electric ohne besondere schriftliche Vereinbarung keine Haftung für Schäden des Mieters oder dritter Personen aufgrund nicht fachgerechter Installation; diesbezügliche Vorschläge, Empfehlungen oder Anleitungen sind ausdrücklich nicht Inhalt der von Event Electric zu erbringenden vertraglichen Leistung.
Kann Event Electric die vermieteten Materialien, insbesondere aufgrund verspäteter Rückgabe durch einen Dritten, nicht am vereinbarten Abholungstag zur Verfügung stellen, ist ein Schadenersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen. Event Electric wird allerdings den Mieter von einem solchen Umstand nach Möglichkeit längstens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholungszeitpunkt in Kenntnis setzen.
- Gefahrtragung:
Der Mieter trägt die Gefahr für Schäden an den Mietgegenständen, die über die normale Abnützung hinausgehen. Vom Mieter zerstörte oder ihm abhanden gekommene Gegenstände werden ihm zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Lampen werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler Abnützung kostenlos ausgetauscht. Die kaputten Lampen sind jedoch an Event Electric rückzustellen, widrigenfalls ihr Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen ist. Letzteres gilt insbesondere auch bei Druck- oder Überspannungsschäden. Die Gefahr für den auch zufälligen Untergang oder Beschädigungen der Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückstellung, insbesondere auch während des Transports vom oder zum Geschäftssitz der Event Electric einschließlich von Be- und Entladungsvorgängen – dies auch dann, wenn Mitarbeiter der Event Electric hierbei behilflich sind – trägt der Mieter.
- Nutzung der Mietgegenstände:
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich um reine Materialmiete handelt, sofern nicht abweichend davon die Miete einer kompletten Anlage ausdrücklich vereinbart wurde. Der Mieter hat die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und fach- und sachgerecht nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass sämtliche elektrischen Anschlüsse richtig hergestellt werden. Eine Veränderung der Mietgegenstände oder eine Veränderung der Anschlüsse der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, Event Electric diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, es sei denn, der Anschluss der Mietgegenstände wurde durch Event Electric vorgenommen. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist dem Mieter nicht gestattet, irgendetwas an Kabeln zu verändern, insbesondere diese zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker zu entfernen. Die Rückgabe von Kabeln hat in ordnungsgemäßem und aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Soweit Verpackungen mitgeliefert werden, müssen diese unbeschädigt retourniert werden. Der Mieter hat die Mietgegenstände von Zugriffen Dritter freizuhalten und in einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren das Eigentum der Event Electric offenzulegen und diese unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter hat Mitarbeitern der Event Electric während der Geschäftszeiten zu Kontrollzwecken Zutritt zu den Mietgegenständen zu gewähren. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Event Electric zulässig.
- Rückstellung der Mietgegenstände:
Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Mieter die Mietgegenstände zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt, im Fall vorzeitiger Beendigung unverzüglich, an Event Electric zurückzustellen. Jegliche Transportkosten hat der Mieter zu tragen. Die Rücksendung hat mangels sonstiger Vereinbarung frei an die jeweilige Geschäftsanschrift der Event Electric zu erfolgen.
- Zusätzliche Bedingungen für die Vermietung von Materialien mit Personalbereitstellung
- Vertragsdauer:
Die entgeltpflichtige Mietzeit beginnt mit dem Tag, für welchen die Lieferung der Mietgegenstände vereinbart wurde. Vorbehaltlich vorzeitiger Auflösung gemäß Punkt 3 endet sie mit dem Tag, für welchen die Abholung vereinbart wurde. Sollte sich der Rücktransport der Mietgegenstände über den vereinbarten Tag der Abholung hinaus aus Gründen verzögern, welche nicht überwiegend Event Electric zuzurechnen sind (der Nachweis hierfür ist seitens des Mieters zu erbringen), gilt Punkt 2 Satz 2.
- Mietentgelt:
Das Mietentgelt ist für jeden angefangenen Kalendertag des Mietverhältnisses zu bezahlen, dies auch im Fall unbegründeter Verweigerung der Übernahme oder verspäteter Anlieferung, sofern nicht Event Electric selbst diese verursacht hat.
Im Fall (auch nur teilweiser) verspäteter Rückstellung der Mietgegenstände ist darüberhinaus auch für jeden angefangenen Kalendertag bis zum tatsächlichen Abschluss der Abholung der Mietgegenstände ein Benützungsentgelt in Höhe des Mietentgeltes laut jeweils aktueller Preisliste zu bezahlen. Sollte Event Electric aufgrund der verspäteten Abholung ein das Benützungsentgelt übersteigender Schaden entstehen, ist auch dieser zu ersetzen.
Bei Verrechnung der Miete nach Wochen bemisst sich diese nach der Anzahl angefangener Wochen.
- Gewährleistung, Schadenersatz:
Event Electric stellt die gemieteten Materialien in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Zumutbare Abweichungen der Materialien vom jeweiligen Mietvertrag, sofern deren vollwertiger Gebrauch dadurch nicht eingeschränkt wird, sind zulässig.
Der Mieter hat sich bei Übernahme der Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand und deren Vollständigkeit zu überzeugen. Allfällige Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung des Mangels schriftlich zu rügen. Findet eine solche schriftliche Mängelrüge nicht statt, gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt.
Event Electric übernimmt ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung, falls gemietete Anlagen nicht aufgebaut oder angeschlossen werden können, weil etwa am beabsichtigten Verwendungsort die dazu erforderlichen Voraussetzungen fehlen oder sonstige Gründe vorliegen, die dem Mieter zuzurechnen sind. Event Electric übernimmt ebenso ohne schriftliche Zusatzvereinbarung keine Haftung für Schäden des Mieters oder dritter Personen, sofern Installationsleistungen oder Änderungen an der Installation durch andere Personen als Mitarbeiter von Event Electric vorgenommen werden.
Kann Event Electric die vermieteten Materialien, insbesondere aufgrund verspäteter Rückgabe durch einen Dritten, nicht wie vereinbart zur Verfügung stellen, ist ein Schadenersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen. Event Electric wird allerdings den Mieter von einem solchen Umstand nach Möglichkeit längstens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholungszeitpunkt in Kenntnis setzen.
- Gefahrtragung:
Der Mieter trägt die Gefahr für Schäden an den Mietgegenständen, die über die normale Abnützung hinausgehen. Vom Mieter zerstörte oder ihm abhanden gekommene Gegenstände werden ihm zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Lampen werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler Abnützung kostenlos ausgetauscht. Die kaputten Lampen sind jedoch an Event Electric rückzustellen, widrigenfalls ihr Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen ist. Letzteres gilt insbesondere auch bei Druck- oder Überspannungsschäden. Die Gefahr für den auch zufälligen Untergang oder Beschädigungen der Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit von der Übernahme durch den Mieter bis zur Freigabe zur Demontage trägt der Mieter.
- Nutzung der Mietgegenstände:
Der Mieter hat die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und fach- und sachgerecht nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Veränderung der Mietgegenstände oder eine Veränderung der Anschlüsse der Mietgegenstände ist nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, Event Electric diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist dem Mieter nicht gestattet, irgendetwas an Kabeln zu verändern, insbesondere diese zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker zu entfernen. Der Mieter hat die Mietgegenstände von Zugriffen Dritter freizuhalten und in einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren das Eigentum der Event Electric offenzulegen und diese unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter hat Mitarbeitern der Event Electric während der Geschäftszeiten zu Kontrollzwecken Zutritt zu den Mietgegenständen zu gewähren. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Event Electric zulässig.
- Lieferung und Abholung:
Den Mieter trifft die alleinige Verantwortung für die Eignung des Veranstaltungsortes bzw. des Ortes, an welchem Materialien anzuliefern bzw. zu montieren sind. Insbesondere ist von Seiten des Mieters für eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit bei Lieferung und Abholung Sorge zu tragen. Allfällige behördliche Genehmigungen sind ausschließlich von Seiten des Mieters einzuholen.
Kommt der Mieter seinen im vorstehenden Absatz geregelten Pflichten nicht nach, ist Event Electric berechtigt, allfälligen daraus resultierenden Mehraufwand unter Berücksichtigung einer angemessenen unternehmerischen Gewinnspanne gesondert zu verrechnen oder die Leistungserbringung ohne Schmälerung des vereinbarten Entgelts zu verweigern, solange die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht geschaffen werden.